Steuerrechtliche Hinweise
Spenden und Zustiftungen werden hierdurch staatlich besonders gefördert. Die steuerliche Behandlung des Zuwenders ist beim Stiften und Zustiften im Wesentlichen gleich.
Der allgemeine Spendenabzug wurde vereinheitlicht und auf 20 Prozent des jährlichen Einkommens erhöht. Unternehmen können nach neuem Recht Spenden in einer Höhe von bis zu 0,4 statt zuvor 0,2 Prozent der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
Bei Zustiftungen können die Zuwendungen in den Vermögensstock von gemeinnützigen Stiftungen zusätzlich zum allgemeinen Spendenabzug bis zu einer Million Euro alle zehn Jahre steuerlich geltend machen. Verheiratete können diesen Betrag doppelt geltend machen.