Die Stiftung erhält folgende Satzung *
§ 1 NAME, RECHTSFORM, SITZ
(1) Die Stiftung führt die Bezeichnung „Kulturstiftung der Länder“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.
§ 2 STIFTUNGSZWECK
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung und Bewahrung von Kunst und Kultur nationalen Ranges. Im Rahmen der Verwirklichung des Stiftungszwecks bleiben Kunst- und Kulturprojekte, denen antisemitische oder rassistische Konzepte zugrunde liegen oder die entsprechende Inhalte transportieren oder deren Zweck erkennbar in der Verbreitung solcher Konzepte oder Inhalte besteht, nach Maßgabe der Förderrichtlinien grundsätzlich unberücksichtigt.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1. die Förderung des Erwerbs für die deutsche Kultur besonders wichtiger und bewahrungswürdiger Kulturgüter, vor allem wenn deren Abwanderung ins Ausland verhindert werden soll oder wenn sie aus dem Ausland zurückerworben werden sollen; z. B. durch finanzielle und/oder ideelle Unterstützung öffentlich zugänglicher, auch ehrenamtlich geführter, kultureller Einrichtungen, die gemeinnützig oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und als kulturgutbewahrende Einrichtungen gemäß § 2 Kulturgutschutzgesetz gelten sowie gemeinnütziger Projektträger mit eindeutig kultureller Ausrichtung;
2. die Förderung von und die Mitwirkung bei Vorhaben der Dokumentation und Präsentation deutscher Kunst und Kultur, z. B. durch die Unterstützung von Ausstellungsvorhaben, Restaurierungsprojekten, die Herausgabe von Publikationen eigener Förderungen; unterstützt werden nur Projekte öffentlich zugänglicher, auch ehrenamtlich geführter, kultureller Einrichtungen, die gemeinnützig oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und als kulturgutbewahrende Einrichtungen gemäß § 2 KGSG gelten sowie gemeinnütziger Projektträger mit eindeutig kultureller Ausrichtung sowie derartige Einrichtungen selbst;
3. die Förderung zeitgenössischer Formen und Entwicklungen von besonderer Bedeutung auf dem Gebiet von Kunst und Kultur und ihrer Vermittlung, z. B. durch die Unterstützung von Preisvergaben;
4. die Förderung von überregional und international bedeutsamen Kunst- und Kulturvorhaben, z. B. durch die Unterstützung von den Ländern ausgewählter kultureller Einrichtungen; unterstützt werden nur Projekte öffentlich zugänglicher, auch ehrenamtlich geführter, kultureller Einrichtungen, die gemeinnützig oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und als kulturgutbewahrende Einrichtungen gemäß § 2 des Kulturgutschutzgesetzes gelten sowie gemeinnütziger Projektträger mit eindeutig kultureller Ausrichtung sowie derartige Einrichtungen selbst.
5. Beratung der Länder, insbesondere der von der Kultusministerkonferenz eingesetzten Kulturministerkonferenz, in kulturpolitischen Belangen mit gesamtstaatlicher Bedeutung und
Wahrnehmung von sich daraus ergebenden Beratungs- und Koordinierungsaufgaben, z. B. auf den Gebieten kulturelle Bildung, digitale Transformation.
(3) Die Kulturstiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 AUSGEWOGENHEIT ZWISCHEN DEN LÄNDERN
Bei Förderungen durch die Stiftung soll eine Ausgewogenheit zwischen den Ländern angestrebt werden.
§ 4 MITTEL DER STIFTUNG
(1) Das Grundstockvermögen besteht nach dem Stande vom 1. Oktober 1991 aus Wertpapieren und Barmitteln im Gesamtwert von rd. 500.000 DM (entspricht € 255.645,94) sowie aus der Geschäftsausstattung. Zusätzlich zum Grundstockvermögen kann ein sonstiges Vermögen und ein Sondervermögen gebildet werden, das ausschließlich für die Vergabe von Darlehen zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben genutzt werden darf. Über die Bildung und die Auflösung dieses Sondervermögens entscheidet der Stiftungsrat.
(2) Die Stiftung erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben Mittel der Länder nach Maßgabe des Abkommens zur Errichtung der Kulturstiftung der Länder in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Stiftung kann Zuwendungen des Bundes erhalten.
(4) Die Stiftung soll sich um einmalige und laufende Zuwendungen Dritter bemühen.
(5) Die Stiftung kann durch einen Förderverein unterstützt werden.
(6) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes dürfen nur die Nutzungen des Stiftungsvermögens sowie die jährlichen Mittel der Länder und Spenden Dritter herangezogen werden, soweit die Mittel nicht als Zustiftungen zur Vermehrung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
(7) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen nicht zu.
§ 5 STIFTUNGSORGANE
Organe der Kulturstiftung sind
1. der Stiftungsrat,
2. der Vorstand.
Daneben hat die Stiftung ein Kuratorium als rein beratendes Organ.
§ 6 STIFTUNGSRAT
(1) Der Stiftungsrat besteht aus jeweils einem Mitglied der Landesregierungen der an der Stiftung beteiligten Länder sowie ein bis zwei Mitgliedern der Bundesregierung. Diese kann auch Staatssekretäre/ Staatssekretärinnen als Mitglieder bestellen. Vertretung ist zulässig. Das Stimmrecht der Mitglieder der Bundesregierung beschränkt sich auf Beschlüsse gemäß § 2 (2) 4; sie führen ansonsten eine beratende Stimme.
(2) An den analog bzw. in Ausnahmefällen digital durchgeführten Sitzungen des Stiftungsrates nehmen die Mitglieder des Vorstandes mit Rederecht teil, sofern der Stiftungsrat nichts anderes beschließt. Beratend können an den Sitzungen die oder der Kuratoriumsvorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände teilnehmen. Auf Beschluss des Stiftungsrats können weitere Gäste mit beratender Stimme teilnehmen. Der Vorstand ist berechtigt, Anträge zu stellen.
(3) Den Vorsitz des Stiftungsrates hat die Regierungschefin oder der Regierungschef des Landes inne, das den Vorsitz in der Ministerpräsidentenkonferenz führt; sie oder er kann sich durch ein anderes Mitglied der Landesregierung vertreten lassen. Die Stellvertretung hat das von der Landesregierung des Landes bestellte Mitglied, das den Vorsitz in der Ministerpräsidentenkonferenz in dem vergangenen Jahr geführt hat. Sofern diese Länder nicht an der Stiftung beteiligt sind, verlängert sich die Amtszeit der oder des bisherigen Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates um den entsprechenden Zeitraum.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates und deren Vertreter/Vertreterinnen werden von den jeweiligen Ländern bzw. der Bundesregierung bestellt.
(5) Der Stiftungsrat berät und entscheidet über alle Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, soweit es sich nicht um die Führung der laufenden Geschäfte handelt.
(6) Der Stiftungsrat entscheidet über die Aufstellung des Wirtschaftsplanes.
(7) Der Stiftungsrat erlässt eine Geschäftsordnung für die Stiftung.
§ 7 BESCHLUSSFASSUNG DES STIFTUNGSRATES
(1) Bei Beschlüssen des Stiftungsrats hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Stimmrechtsübertragung auf ein anderes Mitglied des Stiftungsrates ist zulässig, wobei neben der eigenen Stimme höchstens eine weitere geführt werden darf. Beschlüsse werden mit Zustimmung von mindestens 13 der stimmberechtigen Mitglieder gefasst. Davon ausgenommen sind Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Geschäftsordnung der Kulturstiftung der Länder. Hier entscheidet der Stiftungsrat einstimmig.
(2) Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen im schriftlichen, fernschriftlichen oder Umlaufverfahren in Textform gefasst werden, wenn sich alle stimmberechtigten Mitglieder daran beteiligen. Einem Beschluss müssen mindestens 13 der stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Bei mehr als drei Stimmenthaltungen kommt kein Beschluss zustande.
§ 8 VORSTAND
(1) Der Stiftungsrat bestellt den Vorstand. Dieser besteht aus zwei Personen: der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils für 5 Jahre bestellt. Die erneute Bestellung, auch mehrfach, ist zulässig. Nach einer ununterbrochenen Amtszeit von 10 Jahren kann die Berufung der Mitglieder des Vorstands auch für eine weitere verkürzte Amtszeit bis zum Erreichen der Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestand von Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst erfolgen.
(2) Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt die laufenden Geschäfte der Stiftung; unter Beachtung der durch den Stiftungsrat erlassenen Geschäftsordnung bereitet sie oder er die Beschlüsse des Stiftungsrates vor und führt sie aus.
(3) Jedes Mitglied des Vorstands vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich allein. Im Innenverhältnis ist das stellvertretende Mitglied gehalten, nur im Falle der Verhinderung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs tätig zu werden.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten nach Maßgabe ausreichend vorhandener Mittel eine angemessene Vergütung, die vom Stiftungsrat festgelegt wird. Sie haben darüber hinaus Anspruch auf Ersatz der aus dienstlicher Veranlassung entstandenen notwendigen Ausgaben.
§ 9 KURATORIUM
(1) Das Kuratorium besteht aus bis zu 25 Mitgliedern.
(2) Je ein Mitglied des Kuratoriums wird auf Vorschlag der Kulturstiftung des Bundes und der Ernst von Siemens Kunststiftung, die übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands unter Berücksichtigung von Vorschlägen aus den Ländern vom Stiftungsrat auf 4 Jahre berufen und sollen die Bereiche Kunstgeschichte, Kulturgeschichte, Kulturpolitik, Kulturförderung und Zivilgesellschaft abbilden. Bei der Besetzung des Kuratoriums wird die gleichmäßige Vertretung der Geschlechter angestrebt. Die einmalige Wiederberufung in Folge ist zulässig. Die Mitglieder des Kuratoriums können aus wichtigem Grunde vom Stiftungsrat abberufen werden.
(3) Das Kuratorium kann zur Erfüllung einzelner Aufgaben auch Nichtmitglieder beratend hinzuziehen.
(4) Das Kuratorium wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie zwei stellvertretende Vorsitzende.
(5) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend oder aufgrund schriftlicher Vollmacht durch andere Kuratoriumsmitglieder vertreten ist. Neben der eigenen Stimme darf höchstens eine weitere Stimme geführt werden.
(6) Die Mitglieder des Kuratoriums werden ehrenamtlich tätig.
§ 10 AUFGABEN DES KURATORIUMS
(1) Das Kuratorium berät den Stiftungsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Festlegung von Förderungsschwerpunkten für die Arbeit der Stiftung.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates und der Vorstand sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums ohne Stimmrecht teilzunehmen. Auf Beschluss des Kuratoriums können weitere Gäste mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 11 AUSGLEICH DER ZUWENDUNGEN
Soweit Mittel der Stiftung für den Erwerb besonders wichtiger und bewahrungswürdiger Zeugnisse deutscher Kultur aufgewendet werden, ist ein angemessener Ausgleich zwischen den Ländern durch den Einsatz von Erwerbungsmitteln anzustreben.
§ 12 AUFLÖSUNG DER STIFTUNG
(1) Die Kulturstiftung soll vom Stiftungsrat nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 87 Abs. 1 BGB aufgelöst werden, wenn die Kulturstiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Grundstockvermögen an die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein in dem Verhältnis, in dem sie zu seiner Bildung beigetragen haben. Sie haben es ausschließlich und unmittelbar für ähnliche gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden. Sonstiges Vermögen der Stiftung wird an die 16 Bundesländer nach dem Königsteiner Schlüssel verteilt.
§ 13 RECHNUNGSLEGUNG UND PRÜFUNG
(1) Der Rechnungshof des Landes Berlin prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung.
(2) Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär hat unbeschadet der Prüfung nach Abs. (1) die zum Ende eines jeden Geschäftsjahres (Kalenderjahres) zu fertigenden Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen durch einen vom Stiftungsrat benannten, öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.
§ 14 RUHEN DES STIMMRECHTS UND DES VORSITZES IM STIFTUNGSRAT
Solange ein Land mit Ausnahme der von der Ländergemeinschaft institutionell geförderten Einrichtungen gemäß § 2 (2) Nr. 4 seiner Pflicht zur finanziellen Beteiligung an der Kulturstiftung der Länder nicht nachkommt, ruht das Stimmrecht des von diesem Land bestellten Mitgliedes des Stiftungsrates im Stiftungsrat. Führt dieses Land während dieser Zeit den Vorsitz in der Ministerpräsidentenkonferenz, verlängert sich die Amtszeit der oder des bisherigen Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates (§ 6 (3)) um den entsprechenden Zeitraum.
* Satzung vom 4. Juni 1987, genehmigt am 17. November 1987; geändert am 12. Juni 1992 durch Beschluss des Stiftungsrates – Änderungen in §§ 4, 7 und 14 –, genehmigt am 28. August 1992; geändert am 24. Juni 1994 durch Beschluss des Stiftungsrates – Ergänzung des § 4 , genehmigt am 7. September 1994; geändert am 5. Dezember 1997 durch Beschluss des Stiftungsrates – Änderung in § 11, genehmigt am 23. Juli 1998; geändert am 11. Dezember 1998 durch Beschluss des Stiftungsrates, genehmigt am 9. April 1999; geändert am 16. Juni 2000 durch Beschluss des Stiftungsrates – Änderung des § 9 Abs. 1, genehmigt am 18. September 2000; geändert am 25. Juni 2007 durch Beschluss des Stiftungsrates, genehmigt am 2. November 2007; geändert am 26. November 2014 durch Beschluss des Stiftungsrates – Ergänzung des § 8 Abs. 4, genehmigt am 11. Juni 2015; geändert am 04. Dezember 2015 durch Beschluss des Stiftungsrates – Änderung der §§ 2 Abs. 2 sowie 12 Abs. 2, genehmigt am 28. Februar 2017; geändert 22. Juni 2016 durch Beschluss des Stiftungsrates, genehmigt am 19. April 2017; neugefasst am 19. Dezember 2024 durch Beschluss des Stiftungsrates, Änderungen in den §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 6, 7 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 und 2 – insbesondere Änderung der Beschlussfassung des Stiftungsrates im § 7 -, genehmigt am 21. Februar 2025.