„Entartete Kunst“

Aus der fortschrittlichen Museumspolitik der 1920er Jahre wurde „Kunstbarbarei“ (Franz Roh, 1962): Wohl bis zu 21.000 Kunstwerke der (vor allem deutschen) Moderne wurden aus Museen im ganzen Deutschen Reich beschlagnahmt, nur bei 4.000 von ihnen lässt sich nach heutiger Kenntnis der aktuelle Standort benennen. Die sich seit der Machtübertragung vom 30. Januar 1933 abzeichnende Kulturideologie mündete im Falle der modernen Kunst in den berüchtigten Erlass von Propagandaminister Joseph Goebbels vom 30. Juni 1937, „die im deutschen Reichs-, Länder- und Kommunalbesitz befindlichen Werke deutscher Verfallskunst seit 1910 auf dem Gebiet der Malerei und der Bildhauerei zum Zwecke einer Ausstellung auszuwählen und sicherzustellen […]“. Aus der „Sicherstellung“ zu Zwecken der Propagandaausstellung „Entartete Kunst“, zu der mehr als 1.000 Werke beschlagnahmt und etwa 650 ausgestellt wurden, erwuchs nur einen Monat später die systematische Durchsuchung aller Museumsbestände. Schließlich kam es zu dem Ende Mai 1938 verabschiedeten „Gesetz über Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst“. Nun ging es nur noch um die „Verwertung“ der Beute. Goebbels notierte zufrieden: „Wir hoffen, dabei noch Geld mit dem Mist zu verdienen.“

Mit dem „Geld verdienen“ war es, sogar unter Berücksichtigung der einmaligen Auktion von ausgewählten Werken im schweizerischen Luzern am 30. Juni 1939, nicht weit her. Durch Verkauf und Tausch gelangten die als potentielle Devisenbringer erachteten Kunstwerke an vier deutsche Kunsthändler: Hildebrand Gurlitt, Ferdinand Möller, Karl Buchholz und Bernhard A. Böhmer, die vom Propagandaministerium mit der internationalen „Verwertung“ beauftragt wurden. Die Forschungsstelle „Entartete Kunst“ an der Freien Universität Berlin veröffentlicht in ihrer Schriftenreihe gründlich dokumentierte Beiträge zu sämtlichen Aspekten der Beschlagnahmeaktion und ihrer Folgen und hat seit ihrer Gründung vor nunmehr zehn Jahren vor allem das Gebaren der beteiligten Kunsthändler in den Blick der Forschung gerückt. Zudem erhellt die Online-Datenbank der Forschungsstelle sukzessive die Wege der Kunstwerke.

Spätestens mit der Schenkung des Kölner Rechtsanwaltes Josef Haubrich, der seiner im Krieg nahezu völlig zerstörten Vaterstadt bereits 1946 seine Sammlung moderner Kunst vermachte, wurde offenbar, dass eine simple Rückführung der von den Nazis beschlagnahmten Werke in ihre ursprünglichen Sammlungen juristisch ausgeschlossen war und bleiben musste. Der Nordwestdeutsche Museumsrat in der Britischen Zone beschloss daher folgerichtig im Jahr 1948, „dass der als ,entartet’ beschlagnahmte Museumsbesitz zwar in Bezug auf die öffentliche Repräsentation jener Künstler sinnvoll ersetzt, nicht aber die damals veräußerten Werke durch gesetzliche Zwangsmaßnahmen zurückgefordert werden sollen, auch nicht bei entsprechender geldlicher Entschädigung“. Mit Blick auf die privaten Sammler endet der Beschluss mit dem Satz: „Ein geschehenes Unrecht sollte nicht durch neues Unrecht ,wieder gut gemacht’ werden.“ In der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) gab es zunächst Bestrebungen, bei der Aktion „Entartete Kunst“ beschlagnahmte Kunstwerke, die sich unter anderem in den Beständen der Kunsthändler Böhmer und Möller nachweisen ließen, an die geschädigten Museen zurückzugeben. Darüber hinaus kam es zu einzelnen Auseinandersetzungen, die jedoch in der Regel zugunsten der neuen Besitzer beendet wurden.„Wiedergutmachung“ – um den schwierigen Begriff bewusst aufzugreifen – kann also im Falle der Aktion „Entartete Kunst“ immer nur heißen, den betroffenen Museen und Sammlungen Rückkäufe von seinerzeit beschlagnahmten Kunstwerken zu ermöglichen und zu unterstützen, oder aber, ganz wie es der Museumsrat 1948 vorgezeichnet hatte, solche Verluste „sinnvoll zu ersetzen“. In der öffentlichen Wahrnehmung wird meist nicht zwischen Rückkauf oder Ersatz von Werken der „Entarteten Kunst“ und der Restitution NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes unterschieden, die in der Regel ebenfalls Bemühungen um den Erwerb der betreffenden Werke auslösen. Nur geht es bei der Restitution um Werke, die sich in Museumsbesitz befinden, bis ihre Provenienz geklärt wird, und die im Idealfall aufgrund nunmehr rechtmäßigen Erwerbs an Ort und Stelle bleiben. Entscheidend ist hier der Anspruch, der sich aus der Provenienz des Werkes herleitet, zugunsten der früheren Eigentümer respektive ihrer Erben. Bei der „Entarteten Kunst“ gibt es keinerlei Anspruch, sondern allein Überzeugungskraft und Verhandlungsgeschick der Museen.

Dabei ist der Wunsch nach Schließung der durch die NS-Beschlagnahmungen gerissenen Lücken kein neuer, sondern begleitet die Museumsgeschichte seit dem Ende des „Dritten Reiches“. Lückenschließungen waren und sind insbesondere im Bereich des deutschen Expressionismus möglich. Nimmt man zudem den enormen „Nachholbedarf“ ostdeutscher Museen in den Blick, die vor 1990 nicht auf dem internationalen Kunstmarkt agieren konnten, dann verwundert nicht, dass unter den mit Unterstützung der Kulturstiftung der Länder bisher getätigten Erwerbungen Bilder von Kirchner, Nolde oder Otto Mueller besonders häufig waren. Erwähnenswert sind auch die Erwerbungen verschleuderter Skulpturen von Wilhelm Lehmbruck, beispielhaft in Dresden wie in Chemnitz, wo die Rückerwerbungen durch die besondere Bedeutung des Bildhauers wie auch seines tragischen Schicksals durchaus als „Heilung“ in dem von Lehmbrucks wortmächtigem Interpreten Joseph Beuys verstandenen Sinne angesehen werden können. Es geht – im Falle Lehmbrucks wird das deutlich – nicht allein um Sammlungslücken, sondern weit tiefer um ein Ins-Reine-Kommen mit der eigenen künstlerischen wie der kulturpolitischen Tradition unseres Landes. Gemessen an diesem Ziel sind die für die Erwerbungen aufgewandten Summen gering, ihr Ertrag hingegen riesig.