Abkommen zur Errichtung der Kulturstiftung der Länder, in der Fassung vom 25. Oktober 1991 *

Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein errichten zur Förderung und Bewahrung von Kunst und Kultur nationalen Ranges mit Wirkung vom 1. Januar 1988 die „Kulturstiftung der Länder“.

Die vertragschließenden Länder verpflichten sich zur Beteiligung an der Kulturstiftung der Länder nach Maßgabe der in Abschnitt II vereinbarten Satzung. Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind bis zum 31. Dezember 1994 von der Zahlung von Mitteln für die Stiftung befreit. Die übrigen Länder entrichten nach Maßgabe der jeweils geltenden Haushaltsgesetze an die Kulturstiftung der Länder die Mittel der gemeinsamen Finanzierungen (vgl. Teil II der Liste der Vorhaben gem. § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Stiftungssatzung) und jährlich mindestens 10 Millionen DM für die Durchführung laufender Aufgaben. Die Anteile der einzelnen Länder werden nach dem Königsteiner Schlüssel ermittelt. Die Länder können auch das Stiftungsvermögen durch Zustiftungen aufstocken. Für die Zeit ab 1. Januar 1995 sind die Mittel und die jeweiligen Anteile der Länder neu festzulegen; die Zahlungsverpflichtung der an der Errichtung der Stiftung beteiligten Länder von insgesamt mindestens 10 Millionen DM bleibt erhalten.

Das Abkommen kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von 2 Jahren gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1997. Zum Zeitpunkt der Aufhebung der Stiftung bestehende vertragliche Verpflichtungen zur Versorgung von Mitgliedern des Vorstandes der Stiftung werden von den Ländern nach dem Königsteiner Schlüssel getragen.

Die Bundesrepublik Deutschland (Bund) kann nach Maßgabe eines mit den Ländern zu schließenden Abkommens an der Stiftung mitwirken.

Die Zuwendungen der Länder werden über den Haushalt des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder zur Verfügung gestellt.

Bonn, den 4. Juni 1987
Unterzeichnet von den Regierungschefs der Länder.

* Abschnitt I geändert durch Artikel II des Abkommens über den Beitritt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vom 25. Oktober 1991, zum Abkommen zur Errichtung der Kulturstiftung der Länder vom 4. Juni 1987 und zur Änderung dieses Abkommens: der zweite Absatz wurde neugefasst, der dritte Absatz wurde eingefügt, und der ursprüngliche dritte wurde zum vierten Absatz.