Podcast-Serie

Vorgeschichte der Kulturstiftung der Länder #06

Die „Urfassung“ der Stiftungssatzung der Kulturstiftung der Länder

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

 

Auch zweieinhalb Jahre, nachdem Bundeskanzler Willy Brandt erstmals über die Idee einer Deutschen Nationalstiftung gesprochen hat, können sich die Länder auf keine einheitliche Stellungnahme zum Diskussionentwurf der Bundesregierung einigen. Im März 1975 will die CDU/CSU-Opposition in einer kleinen Anfrage wissen, wie der Stand der Planungen ist. Die Antworten von Bundesinnenminister Werner Maihofer beruhen auf dem „Diskussionsentwurf“, den sein Vorgänger Hans-Dietrich Genscher im Vorjahr an die Fraktionen und die Länder versandt hatte. Das Konzept könnte man als die Urfassung der Stiftungssatzung der Kulturstiftung der Länder sehen, vieles davon findet sich auch heute noch in deren Satzung.

Als Bundesinnenminister Werner Maihofer schriftlich auf die kleine Anfrage der CDU/CSU-Opposition antwortet, ist dies der erste Entwurf einer auf nationaler Ebene tätigen Stiftung, die Kunst und Kultur fördert. Der Entwurf geht von einer „engen Kooperation“ dieser Stiftung mit „Ländern und Gemeinden als den Hauptträgern staatlicher kultureller Aktivitäten“ aus. Aufgabe der Stiftung soll „die Förderung kultureller Einrichtungen und Maßnahmen sein, die für den bundesstaatlichen Gesamtverband besonders bedeutsam sind und in denen der kulturelle Rang der Nation zum Ausdruck kommt“. Das Schreiben vom 15. Mai 1975 enthält ganz grundsätzliche Gedanken über die Rolle von Kunst und Kultur in der Gesellschaft, über die Aufgabe der Politik, sie zu fördern.

Zunächst geht es um die Aufgabe des Staates, Kunst und Kultur zu fördern:

„Das Vorhaben einer Deutschen Nationalstiftung ist im Gesamtzusammenhang der Förderung von Kunst und Kultur in der Bundesrepublik Deutschland zu sehen. Die Aufgaben eines Staates, der sich nicht nur als Rechts- und Sozialstaat, sondern auch als Kulturstaat versteht, erschöpft sich nicht in der Verbesserung materieller Lebensbedingungen. Zu seinen Aufgaben gehört es vielmehr auch, die erforderlichen Voraussetzungen für eine volle Entfaltung kulturellen Lebens zu schaffen.

Kunst und Kultur sind weder bloßes Mittel äußerlicher Repräsentation noch entbehrlicher Luxus. Sie sind vielmehr notwendige Voraussetzung für jede Gesellschaft, die menschliches Zusammenleben aus schöpferischem Denken und Handeln mit zu gestalten sucht. Es kommt mithin entscheidend darauf an, die vielfältigen Ausformungen unserer Kunst und Kultur zu erhalten und in ihrer weiteren Entfaltung zu ermutigen. Dass dies ohne wirksame Hilfen des Staates nicht möglich ist, weil sich Unternehmungen in diesem Bereich nur in sehr engem Rahmen wirtschaftlich selbst tragen und privates Mäzenatentum die Lücke nicht ausfüllen kann, ist heute allgemein anerkannt. In allen Kulturnationen ist staatliche Förderung wirksam gewesen und noch heute wirksam.“

Im zweiten Abschnitt geht Maihofer auf die Frage ein, welche Förderung von Kunst und Kultur der Bund zu übernehmen hat, liegt doch die Kulturhoheit bei den Ländern:  

„Nach dem Grundgesetz liegt diese Aufgabe entsprechend der historischen Entwicklung zwar grundsätzlich bei den Ländern. Gleichwohl sind Förderungsbedürfnisse vorhanden, für die sich auch der Gesamtstaat verantwortlich fühlen muß. Die über das einzelne Land hinausreichende gesamtstaatliche Komponente in Kunst und Kultur ist schon seit längerer Zeit Anlass zu entsprechenden Förderungsmaßnahmen des Bundes, mit denen er die Maßnahmen der Länder ergänzt und unterstützt.

Der Bund fördert im Rahmen der durch das Grundgesetz gegebenen Aufgabenverteilung insbesondere

  • kulturelle Einrichtungen und Maßnahmen, die für den bundesstaatlichen Gesamtverband besonders bedeutsam sind und in denen der kulturelle Rang der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck kommt,
  • zentrale Einrichtungen und Veranstaltungen von Künstlervereinigungen und anderen nichtstaatlichen Organisationen auf kulturellem Gebiet, die für das Bundesgebiet als Ganzes von Bedeutung sind,
  • andere kulturelle Veranstaltungen, soweit hierzu ein besonderer gesetzlicher Auftrag besteht, wie z.B. die Pflege und Erhaltung des Kulturguts der Vertriebenen.

Die Bundesregierung ist jedoch der Auffassung, dass die Möglichkeiten von Kunst und Kultur für die Selbstverwirklichung des einzelnen wie für die Gestaltung unserer Lebensverhältnisse insgesamt noch nicht ausgeschöpft worden sind. Nicht zuletzt deshalb ist in der Regierungserklärung vom 18. Januar 1973 der Gedanke einer Deutschen Nationalstiftung für Kunst und Kultur angesprochen und seither von der Bundesregierung weiterverfolgt worden.

Mit dem Vorhaben einer nationalen Kulturstiftung sieht sich die Bundesregierung in Übereinstimmung mit der Praxis anderer, ebenfalls föderalistisch verfasster Staaten wie z. B. der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika, die mit der Stiftung „Pro Helvetia“ und der „National Foundation on the Arts and the Humanities“ im Bereich der Förderung von Kunst und Kultur auf der Ebene des Gesamtstaates über ähnliche Einrichtungen verfügen.

Die Absicht, eine Deutsche Nationalstiftung zu errichten, ist vom Bundeskanzler anlässlich der Eröffnung der Jahresausstellung des Deutschen Künstlerbundes am 11. April 1975 in Dortmund nochmals bekräftigt worden. Die Bundesregierung begrüßt es, dass offenbar auch die Fraktion der CDU/CSU – wie aus der Tatsache der Kleinen Anfrage und deren Begründung zu schließen ist – dem Vorhaben einer Deutschen Nationalstiftung im Grundsatz positiv gegenübersteht.“

Nach diesen grundsätzlichen Bemerkungen geht Maihofer in seinem Schreiben auf die Einzelfragen ein: auf den aktuellen Stand der Abstimmungen, auf die Konzeption und die Finanzierung einer Deutschen Nationalstiftung und auf verfassungsrechtliche Erwägungen, die das Verhältnis von Bund und Ländern in der Förderung von Kunst und Kultur betreffen:

„1. Konzeption einer Deutschen Nationalstiftung

Aufgabe der Stiftung soll die Förderung kultureller Einrichtungen und Maßnahmen sein, die für den bundesstaatlichen Gesamtverband besonders bedeutsam sind und in denen der kulturelle Rang der Nation zum Ausdruck kommt.

Im Rahmen dieser Zweckbestimmung soll die Stiftung sowohl kulturelle Leistungen und Werte der deutschen Geschichte bewahren wie auch neue Formen und Entwicklungen auf dem Gebiet von Kunst und Kultur ermutigen. Gedacht ist u. a. an — die Förderung von gesamtstaatlich repräsentativen Projekten bedeutsamer Museen, Bibliotheken, Archive, Akademien und anderer Einrichtungen;

  • die Sicherung und den Erwerb zeitgenössischer und alter Kunst sowie die Sicherung und den Erwerb von Sammlungen und Nachlässen;
  • die Förderung internationaler Treffen von Künstlern und Autoren sowie von internationalen Kongressen;
  • die Förderung besonders begabter junger deutscher Künstler, vor allem im Hinblick auf ihre Durchsetzung im Ausland;
  • die Förderung besonderer Vorhaben z. B. im Rahmen bedeutsamer Ausstellungen und Festspiele.

Durch ihre Tätigkeit soll die Stiftung dazu beitragen, die deutsche Kultur in ihrer Gesamtheit zu wahren und darzustellen. Dazu gehört untrennbar, dass die Stiftung der Bedeutung der ostdeutschen Kulturleistungen angemessen Rechnung trägt.

Die Stiftung soll den vielfältigen und raschen Entwicklungen unseres kulturellen Lebens gegenüber offen sein. Sie soll daher vornehmlich als Instrument flexibler Förderung ausgestaltet werden. An einer Trägerfunktion für kulturelle Institutionen ist grundsätzlich nicht gedacht.

In organisatorischer Hinsicht sieht es die Bundesregierung als wesentliches Ergebnis ihrer bisherigen Gespräche mit Vertretern kultureller Institutionen und Organisationen und ihrer daran geknüpften Überlegungen an, dass der Sachverstand aus den verschiedenen Bereichen von Kunst und Kultur möglichst intensiv in den Willensbildungsprozess der Stiftung einbezogen werden sollte. Dies gilt vor allem für die Entscheidungen der Stiftung über die Förderung im Einzelfall; es gilt aber auch für die Entwicklung grundsätzlicher Vorstellungen für die Arbeit der Stiftung. Dabei müssen Abgewogenheit der Kompetenzen von Vertretern der öffentlichen Hand und von Sachverständigen aus dem Bereich von Kunst und Kultur einerseits und enge Kooperation und Koordination zwischen beiden andererseits organisatorisch sichergestellt werden.

Die Bundesregierung strebt an, die Deutsche Nationalstiftung als öffentlich-rechtliche Stiftung des Bundes zu errichten. Die Errichtung der Stiftung als Stiftung des öffentlichen Rechts geht von der Überlegung aus, daß diese Rechtsform der Aufgabe einer solchen Einrichtung und der Bedeutung des Vorhabens am ehesten entsprechen würde. Für die Absicht, die Stiftung als Bundesstiftung zu errichten, ist maßgebend, daß es sich bei den wahrzunehmenden Aufgaben, wie unter 2. noch näher darzulegen sein wird, um Bundesaufgaben handelt.

Auch wenn die rechtliche Trägerschaft für die Stiftung demnach allein beim Bund liegt, kann nur die Zusammenarbeit mit den Ländern der Stiftung eine erfolgversprechende Tätigkeit eröffnen. Daher sollen den Ländern im Einklang mit ihrer eigenen bedeutenden Rolle in der Förderung von Kunst und Kultur nicht unerhebliche Einflussmöglichkeiten eingeräumt werden. Vorgesehen sind eine Beteiligung der Länder an den grundsätzlichen Entscheidungen über Tätigkeit und Entwicklung der Stiftung durch Mitgliedschaft im Stiftungsrat sowie eine maßgebliche Mitwirkung der Länder bei allen Einzelaktionen der Stiftung, soweit diese zugleich auch in die Zuständigkeit der Länder fallen.“

Der Text von Bundesinnenminister Maihofer beschreibt einen Stiftungszweck, der sich später in vielen Formulierungen in der Stiftungssatzung der Kulturstiftung der Länder wiederfinden wird. Wie Bund und Länder sich die Zuständigkeiten für Kulturpolitik zu teilen haben, führt Maihofer im Folgenden aus – darüber werden später die Standpunkte von Bund und Ländern auseinandergehen:

„Das Grundgesetz weist die Zuständigkeit in kulturellen Angelegenheiten zwar grundsätzlich den Ländern zu. Gleichwohl hat auch der Bund Verantwortung für den Bereich von Kunst und Kultur. Die Errichtung einer nationalen Kulturstiftung durch den Bund stützt sich insbesondere auf folgende verfassungsrechtliche Erwägungen:

Der Bund trägt Verantwortung für die Wahrung des kulturellen Ranges der Nation. Dies schließt notwendigerweise die Förderung solcher kultureller Einrichtungen und Maßnahmen ein, die im Rahmen der gesamtstaatlichen Repräsentation für die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Gesamtheit von Bedeutung sind und auch Außenwirkung im Sinne kultureller Ausstrahlung entfalten.

Diese Aufgabe ist in einem bundesstaatlichen Gesamtverband ihrem Wesen nach dem Bund eigentümlich. Es handelt sich damit um eine aus der Natur der Sache folgende ungeschriebene Zuständigkeit des Bundes.

Bei der Beurteilung der Möglichkeiten des Bundes für die Errichtung einer nationalen Kulturstiftung ist nach Auffassung der Bundesregierung auch zu berücksichtigen, daß sich der moderne Staat im Sinne einer Staatszielbestimmung auch als Kulturstaat versteht. Dies hat Bedeutung für den staatlichen Bereich insgesamt und nicht nur für einzelne Teilbereiche. Durch die Entscheidung des Grundgesetzes für den Kulturstaat werden zwar keine zusätzlichen Kompetenzen für den Bund begründet. Doch erwächst für den Bund hieraus die Aufgabe, die ihm zustehenden Kompetenzen – seien sie geschriebener oder ungeschriebener Natur – auf diesem Gebiet nach seinen Kräften voll wahrzunehmen.“

Für die Deutsche Nationalstiftung – so führt Maihofer aus – sollen nach deren Errichtung 25 Mio DM jährlich zur Verfügung stehen:

„Überdies ist zu hoffen, daß von den der Stiftung zur Verfügung gestellten Bundesmitteln eine Signalwirkung ausgeht. Dies gilt insbesondere für die Mobilisierung privater Stifter. Für diese ist ein zusätzlicher Anreiz in der Form vorgesehen, daß Zuwendungen an die Deutsche Nationalstiftung mit der Maßgabe erbracht werden können, daß aus den zugewendeten Mitteln ein Sonderfonds gebildet wird, der einen vom Stifter festzulegenden Namen trägt und im Rahmen der allgemeinen Aufgabenstellung der Stiftung zweckgebunden ist.

Die vorstehenden Darlegungen zum Vorhaben einer Deutschen Nationalstiftung stellen, worauf bereits hingewiesen wurde, den derzeitigen Stand der Überlegungen der Bundesregierung dar. Diese Überlegungen bedürfen noch der eingehenden Abstimmung mit den Ländern, die bisher noch aussteht. Erst danach kann die Bundesregierung entscheiden, wann und in welcher Form sie das Vorhaben einer Deutschen Nationalstiftung dem Deutschen Bundestag unterbreitet. Die Bundesregierung hofft, daß die erforderliche Klärung baldmöglich herbeigeführt werden kann.“

In der kleinen Anfrage hatte die Oppositionsfraktion zudem die Frage gestellt, was unter „kultureller Rang der Nation“ und „gesamtstaatliche Repräsentation“ zu verstehen sei, aus der der Bund seine Zuständigkeit für Kulturfragen ableitet. Deren primäre Zuständigkeit liegt in Deutschland bei den Ländern. Und sie will wissen: ob berechtigte Aussicht bestehe, mit den Ländern darüber ein Einvernehmen zu erzielen. Dazu Maihofer:

Die Begriffe „kultureller Rang der Nation“ und „gesamtstaatliche Repräsentation“ sind nicht von der Bundesregierung in ihrem Diskussionsentwurf vom April 1974 neu eingeführt, sondern bewußt dem „Entwurf einer Verwaltungsvereinbarung über die Finanzierung öffentlicher Aufgaben von Bund und Ländern“ (sog. Flurbereinigungsabkommen) entnommen worden. Die Bundesregierung hat damit Begriffe verwendet, über die zwischen Ländern und Bund zwar noch keine abschließende Einigung erzielt, über die xxx seinerzeit aber ausführlich gesprochen und eine weitgehende Klärung herbeigeführt worden ist.

Gegenstand des genannten Entwurfs ist eine Verständigung zwischen Bund und Ländern über den Umfang der ungeschriebenen Zuständigkeiten des Bundes unter dem Gesichtspunkt der Natur der Sache und des Sachzusammenhangs. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs ist die dem Bund aus der Natur der Sache obliegende Zuständigkeit für die gesamtstaatliche Repräsentation wie folgt umschrieben:

„Wahrnehmung der Befugnisse und Verpflichtungen, die im bundesstaatlichen Gesamtverband ihrem Wesen nach dem Bund eigentümlich sind.

Ergänzend ist hierzu in einer Protokollnotiz ausgeführt, daß sich die gesamtstaatliche Repräsentation auch auf künstlerisch bedeutsame Einrichtungen und Veranstaltungen beziehen kann, in denen Rang und Würde des Gesamtstaats oder der deutschen Nation zum Ausdruck kommen.

Der Begriff ‚kultureller Rang der Nation‘ ergänzt den Begriff der ‚gesamtstaatlichen Repräsentation‘. Mit ihm sollen insbesondere die Grenzen der Stiftungstätigkeit dahin deutlich gemacht werden, dass nur solche Projekte gefördert werden können, die auch Außenwirkung im Sinne kultureller Ausstrahlung entfalten.

Der Fragenkomplex wird in den von der Bundesregierung angestrebten Gesprächen mit den Ländern erneut zu erörtern sein.“

Abschließend räumt Maihofer ein, dass die Verwirklichung des Vorhabens einer nationalen Kulturstiftung innerhalb des wünschenswerten zeitlichen Rahmens möglicherweise nicht erreicht werden kann, weshalb die Bundesregierung vorsorglich eine Zwischenlösung vorbereite:

„Für eine Zwischenlösung hält es die Bundesregierung nach dem bisherigen Sachstand für sinnvoll, im Rahmen des Möglichen bereits Elemente zu verwenden, die den konzeptionellen Vorstellungen für eine Deutsche Nationalstiftung weitgehend angenähert sind. So sollen Aufgabenstellung und organisatorische Regelung der für die Deutsche Nationalstiftung in Aussicht genommenen Grundstruktur entsprechen. Insbesondere sollen sachnahe und fachlich fundierte Entscheidungen gewährleistet sein. Daher sollen Sachverständige aus den verschiedenen Bereichen von Kunst und Kultur, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, an dem Entscheidungsprozeß der Stiftung maßgebend beteiligt werden. Dabei ist daran gedacht, dem Sachverstand nicht nur beratende Befugnisse einzuräumen, sondern ihn auch in die Willensbildung der Stiftung einzubeziehen.

Mit einer derartigen Zwischenlösung, die allerdings ebenfalls noch mit den Ländern abgestimmt werden soll, könnten für eine begrenzte Zeit Erfahrungen gesammelt werden, die für die endgültige Ausformung und die Arbeit der zu errichtenden Deutschen Nationalstiftung von Nutzen sind.“

 

So weit der erste Entwurf der Bundesregierung für eine nationale Kulturstiftung. Im nächsten Podcast geht es um die Diskussion über die Frage, wo die Stiftung ihren Sitz haben soll. Eine Frage, über die im Bundestag jahrelang diskutiert wurde. Die CDU/CSU-Opposition drängte schon früh darauf, Berlin als Stiftungssitz festzulegen und sich damit zu Berlin zu bekennen. Die Regierungskoalition hingegen versuchte stets mit Verweis auf das Viermächteabkommen über Berlin eine Provokation der Alliierten zu vermeiden, weshalb sie sich nicht festlegen wollte. In der Debatte hat sich sogar ein Präsident der Vereinigten Staaten zu Wort gemeldet….

Alle Podcasts aus dieser Reihe zur Vorgeschichte der Kulturstiftung der Länder und zu der langjährigen Diskussion im Deutschen Bundestag sind zu finden auf der Seite Die Vorgeschichte der Kulturstiftung der Länder

 

Mit Klick auf [„Video starten“] stimmen Sie zu, dass [YouTube] Cookies setzt und personenbezogene Daten erhebt, welche ggf. in Drittländer übertragen werden, die kein mit der EU vergleichbares Datenschutzniveau aufweisen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.