Stiftung
Die Organe der Kulturstiftung der Länder
Die Kulturstiftung der Länder wird durch drei verschiedene Organe verantwortet: den Stiftungsrat, den Vorstand und das Kuratorium.
Der Stiftungsrat
Der Stiftungsrat berät und entscheidet über alle Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, soweit es sich nicht um die Führung der laufenden Geschäfte handelt. Das letzte Entscheidungsrecht für die Bewilligung eines Förderantrags obliegt dem Stiftungsrat.
Der Stiftungsrat besteht aus jeweils einem Mitglied der Landesregierungen der an der Stiftung beteiligten Länder sowie ein bis zwei Mitgliedern der Bundesregierung. Den Vorsitz des Stiftungsrats hat die Regierungschefin oder der Regierungschef des Landes inne, das jeweils den Vorsitz in der Ministerpräsidentenkonferenz führt.
Eine stiftungsinterne Arbeitsgruppe auf Ministerialebene unterstützt die Arbeit des Stiftungsrats.
Der Vorstand
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Sie/Er bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrats vor und führt diese aus.
Der Vorstand besteht aus zwei Personen: der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär und ihrer/seiner Stellvertreterin oder ihrem/seinem Stellvertreter. Sie werden vom Stiftungsrat bestellt.
Das Kuratorium
Das Kuratorium berät den Stiftungsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Festlegung von Förderschwerpunkten für die Arbeit der Stiftung.
Das Kuratorium besteht aus bis zu 15 Förderern und bis zu 15 Sachverständigen. Seine Mitglieder werden vom Stiftungsrat auf fünf Jahre berufen.
