Stiftung
Protokollnotizen
Protokollnotizen von Bund und Ländern anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zur Errichtung der Kulturstiftung der Länder und des Abkommens über die Mitwirkung des Bundes an der Kulturstiftung der Länder, vom 4. Juni 1987
1. Die Regierungschefs von Bund und Ländern gehen davon aus, daß durch das Abkommen zur Errichtung der Kulturstiftung der Länder und durch das Abkommen über die Mitwirkung des Bundes an der Kulturstiftung der Länder die Rechte der Parlamente in Bund und Ländern gewahrt werden.
2. Die Regierungschefs von Bund und Ländern sind sich darüber einig, daß mit den Abkommen die Autonomie von Kultureinrichtungen – auch von eventuellen neuen Fördereinrichtungen – gewährleistet bleibt.
3. Die Regierungschefs von Bund und Ländern gehen davon aus, daß bei den zu treffenden Entscheidungen im Stiftungsrat den Empfehlungen des Kuratoriums ein hohes Gewicht beigemessen wird.
4. Bund und Länder kommen überein, daß die vom Bund auf die Kulturstiftung der Länder übertragenen institutionellen Förderungen nach Ablauf von 5 Jahren hinsichtlich einer Weiterförderung einer grundsätzlichen Überprüfung unterzogen werden.
5. Die Regierungschefs von Bund und Ländern sind sich darüber einig, daß bei der Arbeit der Kulturstiftung der Länder eine unnötige Bürokratie zu vermeiden ist.
6. Die Regierungschefs von Bund und Ländern streben an, daß die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates gemäß § 48 Abs. 4 EStDV Zuwendungen an die Stiftung als steuerbegünstigt im Sinne des § 48 Abs. 1 EStDV anerkennt.
7. Die Regierungschefs von Bund und Ländern stimmen überein, daß sich der Bund finanziell nicht weniger als die Länder bindet, da die Bundesmittel jedenfalls ausreichen müssen, um die in § 1 des Abkommens über die Mitwirkung des Bundes an der Kulturstiftung der Länder genannten Aufgaben sicherzustellen. Der in der Fußnote zu § 2 dieses Abkommens für das Haushaltsjahr 1987 genannte Mitteleinsatz bietet dabei einen Maßstab auch für künftige Jahre, wobei sich der Haushaltsansatz nach dem jeweiligen konkreten Bedarf richtet.
Protokollnotiz des Freistaats Sachsen anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens über den Beitritt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zum Abkommen zur Errichtung der Kulturstiftung der Länder vom 4. Juni 1987 und zur Änderung dieses Abkommens, vom 25. Oktober 1991:
8. Der Freistaat Sachsen geht bei seinem Beitritt zu dem Abkommen davon aus, daß
a) eine Festlegung über die Anteile der einzelnen Länder ab 1.1.1995 erst dann erfolgt, wenn über die Anwendung des Königsteiner Schlüssels Einigung erzielt wurde und die konkreten finanziellen Aufwendungen für die einzelnen Länder sichtbar werden,
b) entsprechend Art. 35 Abs. 6 Einigungsvertrag Übereinstimmung über eine Nachfolgeeinrichtung der Stiftung Kulturfonds bzw. eine eindeutige Abgrenzung der Zweckbestimmung beider Stiftungen erreicht wurde.
