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Über uns Satzung der Stiftung

Die Stiftung erhält folgende Satzung *

§ 1 NAME, SITZ, RECHTSFORM

(1) Die Stiftung führt die Bezeichnung „Kulturstiftung der Länder“.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2 STIFTUNGSZWECK

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung und Bewahrung von Kunst und Kultur nationalen Ranges.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1. die Förderung des Erwerbs für die deutsche Kultur besonders wichtiger und bewahrungswürdiger Kulturgüter, vor allem wenn deren Abwanderung ins Ausland verhindert werden soll oder wenn sie aus dem Ausland zurückerworben werden sollen, z. B. durch finanzielle und/oder ideelle Unterstützung gemeinnütziger und öffentlich zugänglicher kultureller Einrichtungen;
2. die Förderung von und die Mitwirkung bei Vorhaben der Dokumentation und Präsentation deutscher Kunst und Kultur, z. B. durch die Unterstützung von Ausstellungsvorhaben, Restaurierungsprojekten, die Herausgabe von Publikationen eigener Förderungen; es werden nur Projekte bzw. kulturelle Einrichtungen unterstützt, die entweder auch gemeinnützig oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (§ 58 Nr. 2 AO);
3. die Förderung zeitgenössischer Formen und Entwicklungen von besonderer Bedeutung auf dem Gebiet von Kunst und Kultur, z. B. durch die Unterstützung von Preisvergaben;
4. die Förderung von überregional und international bedeutsamen Kunst- und Kulturvorhaben, z. B. durch die Unterstützung von den Ländern ausgewählter kultureller Einrichtungen; es werden nur Projekte bzw. kulturelle Einrichtungen unterstützt, die entweder auch gemeinnützig oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (§ 58 Nr. 2 AO).

(3) Die Kulturstiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 REGIONALE AUSGEWOGENHEIT

Bei der Förderung von Kunst und Kultur durch die Stiftung soll eine regionale Ausgewogenheit angestrebt werden; dies gilt nicht für die Verwirklichung des Stiftungszwecks nach § 2 Abs. (2) Nr. 2.

§ 4 MITTEL DER STIFTUNG

(1) Das Stiftungsvermögen besteht nach dem Stande vom 1. Oktober 1991 aus Wertpapieren und Barmitteln im Gesamtwert von rd. 500.000 DM sowie aus der Geschäftsausstattung. Zusätzlich zum Stiftungsvermögen kann ein Sondervermögen gebildet werden, das ausschließlich für die Vergabe von Darlehen zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben genutzt werden darf. Über die Bildung und die Auflösung dieses Sondervermögens entscheidet der Stiftungsrat.

(2) Die Stiftung erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben Mittel der Länder nach Maßgabe des Abkommens zur Errichtung der Kulturstiftung der Länder in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Stiftung kann Zuwendungen des Bundes erhalten.

(4) Die Stiftung soll sich um einmalige und laufende Zuwendungen Dritter bemühen.

(5) Die Stiftung kann durch einen Förderverein unterstützt werden.

(6) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes dürfen nur die Erträge des Stiftungsvermögens sowie die jährlichen Mittel der Länder und Spenden Dritter herangezogen werden, soweit die Mittel nicht als Zustiftungen zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(7) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen nicht zu.

§ 5 STIFTUNGSORGANE

Organe der Kulturstiftung sind
1. der Stiftungsrat,
2. der Vorstand,
3. das Kuratorium.

§ 6 STIFTUNGSRAT

(1) Der Stiftungsrat besteht aus jeweils einem Mitglied der Landesregierungen der an der Stiftung beteiligten Länder sowie ein bis zwei Mitgliedern der Bundesregierung. Diese kann auch Staatssekretäre/Staatssekretärinnen als Mitglieder bestellen. Vertretung ist zulässig.

(2) An den Sitzungen des Stiftungsrates können die Mitglieder des Vorstandes sowie die oder der Kuratoriumsvorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter beratend teilnehmen.

(3) Den Vorsitz des Stiftungsrates hat die Regierungschefin oder der Regierungschef des Landes inne, das den Vorsitz in der Ministerpräsidentenkonferenz führt; sie oder er kann sich durch ein anderes Mitglied der Landesregierung vertreten lassen. Die Stellvertretung hat das von der Landesregierung des Landes bestellte Mitglied, das den Vorsitz in der Ministerpräsidentenkonferenz in dem vergangenen Jahr geführt hat. Sofern diese Länder nicht an der Stiftung beteiligt sind, verlängert sich die Amtszeit der oder des bisherigen Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates um den entsprechenden Zeitraum.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden von den jeweiligen Regierungen bestellt.

(5) Der Stiftungsrat berät und entscheidet über alle Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, soweit es sich nicht um die Führung der laufenden Geschäfte handelt.

(6) Der Stiftungsrat entscheidet über die Aufstellung des Wirtschaftsplanes.

(7) Der Stiftungsrat erlässt eine Geschäftsordnung für die Stiftung.

§ 7 BESCHLUSSFASSUNG DES STIFTUNGSRATE

(1) Der Stiftungsrat entscheidet einstimmig. Jedes Mitglied des Stiftungsrates mit Stimmrecht hat eine Stimme.

(2) Beschlüsse gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 12 und über Änderungen dieser Satzung bedürfen nur der Stimmen der Mitglieder der Länder.

(3) Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen gefasst werden, wenn sich alle stimmberechtigten Mitglieder daran schriftlich beteiligen. Die Beschlussfassung erfolgt einstimmig. Bei mehr als drei Stimmenthaltungen kommt kein Beschluss zustande.

§ 8 VORSTAND

(1) Der Stiftungsrat bestellt den Vorstand. Dieser besteht aus zwei Personen: der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.

(2) Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrates vor und führt sie aus.

(3) Jedes Mitglied des Vorstandes vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich allein. Im Innenverhältnis ist das stellvertretende Mitglied gehalten, nur im Falle der Verhinderung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs tätig zu werden. (4) Die Mitglieder des Vorstandes können eine angemessene Vergütung erhalten, die vom Stiftungsrat festgelegt wird. Sie haben darüber hinaus Anspruch auf Ersatz der aus dienstlicher Veranlassung entstandenen notwendigen Ausgaben.

§ 9 KURATORIUM

(1) Das Kuratorium besteht aus bis zu 15 Förderern und bis zu 15 Sachverständigen.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Stiftungsrat auf 5 Jahre berufen; Wiederberufung ist zulässig. Die Mitglieder des Kuratoriums können aus wichtigem Grunde abberufen werden.

(3) Das Kuratorium kann zur Erfüllung einzelner Aufgaben auch Nichtmitglieder beratend hinzuziehen.

(4) Das Kuratorium wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(5) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(6) Die Mitglieder des Kuratoriums werden ehrenamtlich tätig.

§ 10 AUFGABEN DES KURATORIUMS

(1) Das Kuratorium berät den Stiftungsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Festlegung von Förderungsschwerpunkten für die Arbeit der Stiftung.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 11 AUSGLEICH DER ZUWENDUNGEN

Soweit Mittel der Stiftung für den Erwerb besonders wichtiger und bewahrungswürdiger Zeugnisse deutscher Kultur aufgewendet werden, ist ein angemessener Ausgleich zwischen den Ländern durch den Einsatz von Erwerbungsmitteln anzustreben.

§ 12 AUFHEBUNG DER STIFTUNG

(1) Die Kulturstiftung soll vom Stiftungsrat aufgehoben werden, wenn mindestens sechs Länder das Abkommen über die Errichtung der Kulturstiftung gekündigt haben, die Kündigung des sechsten Landes wirksam geworden ist und die verbleibenden Mittel die weitere nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sicherstellen.

(2) Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein in dem Verhältnis, in dem sie zu seiner Bildung beigetragen haben. Sie haben es ausschließlich und unmittelbar für ähnliche gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

§ 13 RECHNUNGSLEGUNG UND PRÜFUNG

(1) Der Rechnungshof des Landes Berlin prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung.

(2) Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär hat unbeschadet der Prüfung nach Abs. (1) die zum Ende eines jeden Geschäftsjahres (Kalenderjahres) zu fertigenden Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.

§ 14 RUHEN DES STIMMRECHTS UND DES VORSITZES IM STIFTUNGSRAT

(1) Solange ein Land mit Ausnahme der Mittel der gemeinsamen Finanzierungen (vgl. Teil II der Liste der Vorhaben gemäß § 2 Abs. (2) Nr. 4.) keine Zahlungen nach Abschnitt I des Abkommens über die Errichtung der Kulturstiftung der Länder an die Stiftung entrichtet, ruht das Stimmrecht des von diesem Land bestellten Mitgliedes des Stiftungsrates im Stiftungsrat. Führt dieses Land während dieser Zeit den Vorsitz in der Ministerpräsidentenkonferenz, verlängert sich die Amtszeit der oder des bisherigen Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates (§ 6 Abs. (3)) um den entsprechenden Zeitraum.

(2) Absatz (1) findet auf die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, SachsenAnhalt und Thüringen bis zum 31. Dezember 1994 keine Anwendung.

* Satzung vom 4. Juni 1987, genehmigt am 17. November 1987; geändert am 12. Juni 1992 durch Beschluss des Stiftungsrates – Änderungen in §§ 4, 7 und 14 –, genehmigt am 28. August 1992; geändert am 24. Juni 1994 durch Beschluss des Stiftungsrates – Ergänzung des § 4 –, genehmigt am 7. September 1994; geändert am 5. Dezember 1997 durch Beschluss des Stiftungsrates – Änderung in § 11 –, genehmigt am 23. Juli 1998; geändert am 11. Dezember 1998 durch Beschluss des Stiftungsrates – Berücksichtigung der Feminin-Formen in den entsprechenden Passagen der Satzung –, genehmigt am 9. April 1999; geändert am 16. Juni 2000 durch Beschluss des Stiftungsrates – Änderung des § 9 Abs. 1, Zusammensetzung des Kuratoriums –, genehmigt am 18. September 2000; geändert am 25. Juni 2007 durch Beschluss des Stiftungsrates – insbesondere Wegfall des Stiftungsrates in seiner erweiterten Zusammensetzung – , genehmigt am 2. November 2007; geändert am 26. November 2014 durch Beschluss des Stiftungsrates – Ergänzung des § 8 Abs. 4, genehmigt am 11. Juni 2015; geändert am 04. Dezember 2015 durch Beschluss des Stiftungsrates – Änderung der §§ 2 Abs. 2 sowie 12 Abs. 2, genehmigt am 28. Februar 2017; geändert 22. Juni 2016 durch Beschluss des Stiftungsrates – insbesondere Spezifizierung des Stiftungszwecks in § 2 Abs. 2, genehmigt am 19. April 2017.

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